Die Bayerische Landesstiftung, die aus der Vereinigung der Bayerischen Staatsbank mit der Vereinsbank hervorging, besteht seit 1972. Als rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts verfolgt die Bayerische Landesstiftung gemeinnützige und mildtätige Zwecke auf sozialem und kulturellem Gebiet. Beschlussorgan ist der Stiftungsrat mit dem Bayerischen Ministerpräsidenten als Vorsitzenden, dem Staatsminister der Finanzen als stellvertretenden Vorsitzenden, Vertretern des Landtags und der Obersten Staatsbehörden. |
im kulturellen Bereich
- Erhaltungs- und Instandsetzungs-
maßnahmen von bedeutenden Bau- und Kunstdenkmälern
- Baumaßnahmen bei überregional bedeutsamen nichtstaatlichen Mussen
im sozialen Bereich
- bedeutende sozialpolitische Bauprojekte, vor allem der Alten- und Behindertenhilfe
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Es werden grundsätzlich nur Maßnahmen gefördert, zu deren Förderung der Staat nicht gesetzlich verpflichtet ist oder die nicht zu den Pflichtaufgaben der kommunalen Gebietskörperschaften gehören. Maßgebliche Fördervoraussetzung ist die öffentliche Nutzung bzw. regelmäßige öffentliche Zugänglichkeit des Objekts. In Ausnahmefällen werden auch Außensanierungen von Baudenkmälern privater Eigentümer gefördert soweit dem Objekt stadt- bzw. ortsbildprägende Bedeutung zukommt.
Für die Antragstellung hält die Geschäftsstelle der Bayerischen Landesstiftung Formulare bereit (siehe hierzu im Download-Bereich). Anträge können auch formlos gestellt werden. Erforderlich ist in jedem Fall eine Beschreibung der geplanten Maßnahme, eine Kostenschätzung sowie ein Finanzierungsplan.
Die Bayerische Landesstiftung holt zu den Anträgen eine Stellungnahme des zuständigen Fachressorts ein. Die Entscheidung über eine Förderung trifft der Stiftungsrat. Der Stiftungsrat tagt dreimal im Jahr (Frühjahrs-, Sommer- und Herbstsitzung).
Die Entscheidungen des Stiftungsrates werden von einem Arbeitsausschuss vorberaten.
Für die Vergabe der Fördermittel finden die Haushaltsvorschriften des Freistaates Bayern entsprechende Anwendung.
Mit dem Projekt soll zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen sein. |